Europäischer Gerichtshof konkretisiert Kriterien für ausschreibungsfreie Inhouse-Geschäfte
Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg das Kriterium der „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ (1. Teckal-Kriterium) seiner Inhouse-Rechtsprechung weiter konkretisiert. Die Kontrolle darf sich demnach nicht lediglich auf einzelne Bereiche der kontrollierten Einheit beschränken. Vielmehr muss sie sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder der untergeordneten Körperschaft erstrecken. Der Gerichtshof äußert sich hingegen vorliegend nicht zur Frage der Zulässigkeit sogenannter horizontaler Inhouse-Geschäfte.
LKT Rundschreiben 2014-267 Europäischer Gerichtshof [PDF-Dokument: 54 kB]